Anhang EV Nr. 1 Buchst. b SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
Artikel I § 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im…
Art. 34Au Nr. 5 SN-14135Sächsische Dienstrechtsneuordnungsverordnung
die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit (Sächsische…
§ 22 Abs. 4 FELEGGesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
§ 18e gilt nur für die Fälle, in denen am 18. Juni 1994 die Leistung noch nicht endgültig festgesetzt war.
§ 84 Abs. 8 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
Soweit der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist, findet § 75 Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 75 erstmals nach dem 1. Januar 1999…