§ 38 Abs. 3 SachenRBerGBestellung eines Erbbaurechts für einen Überlassungsvertrag
Soweit Ansprüche und Rechte nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erlöschen, ist § 16 Abs. 9 Satz 3 des Vermögensgesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 12 Abs. 3 ErbbauRGGesetz über das Erbbaurecht
Erlischt das Erbbaurecht, so werden die Bestandteile des Erbbaurechts Bestandteile des Grundstücks.
§ 18 Abs. 4 SachenRBerGAufgebotsverfahren gegen den Nutzer
Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlöschen die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche. Das Gebäudeeigentum und das Nutzungsrecht gehen auf den…
§ 78 Abs. 2 SachenRBerGRechtsfolgen des Erwerbs des Grundstückseigentums durch den Nutzer
Der Eigentümer kann von den Inhabern dinglicher Rechte am Gebäude verlangen, die nach § 876 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Zustimmung zur Aufhebung…
§ 30 Abs. 1 ErbbauRGGesetz über das Erbbaurecht
Erlischt das Erbbaurecht, so finden auf Miet- und Pachtverträge, die der Erbbauberechtigte abgeschlossen hat, die im Falle der Übertragung des Eigentums…