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Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer die Annahme eines Angebots für einen Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn der Inhalt des Angebots den Bestimmungen der §§ 65 bis 74 entspricht.
Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer den Ankauf des Grundstücks verlangen, wenn
der in Ansatz zu bringende Bodenwert nicht mehr als 100.000 Deutsche Mark, im Falle der Bebauung mit einem Eigenheim nicht mehr als 30.000 Deutsche Mark, beträgt,
der Nutzer eine entsprechende Wahl getroffen hat oder
das Wahlrecht auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist.
Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn
die in § 62 Abs. 1 bezeichneten Rechte, wenn
Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
das Gebäude oder die bauliche Anlage nach Maßgabe des nachfolgenden Unterabschnitts ankaufen.
Der Anspruch aus § 71 bleibt unberührt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.