§ 16 Abs. 2 SächsAPOStFSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
In den einzelnen Abschnitten sind die Anwärterinnen und Anwärter anhand praktischer Fälle in Rechtsanwendung und Arbeitstechniken zu schulen. Sie sollen an…
§ 9 Abs. 1 SächsAPORPflSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Rechtspfleger
In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter unter Anwendung der in den Fachstudien erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit und…
§ 6 Abs. 1 APOgVVDVO SNVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten
In diesen Studienabschnitten sollen die Anwärter befähigt werden, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis…
§ 9 Abs. 4 APO JFW NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte des Landes Nordrhein-Westfalen
Durch Zuweisung von praktischen Arbeiten aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit den einschlägigen gesetzlichen und…
§ 1 Abs. 4 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbständiger Erledigung…