§ 21 Abs. 1 MWDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prüfungsamt zugelassen, wer in mindestens vier der in der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung erbrachten…
§ 22 Abs. 1 LAP-gbautDVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes
Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note…
§ 28 Abs. 1 LAP-mftDBwVVerordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei schriftliche Prüfungsarbeiten mindestens mit der Note "ausreichend"…
§ 23 Abs. 1 MBankDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer in mindestens zwei Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.…
§ 46 Abs. 1 GntDLSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Zum mündlichen Teil wird zugelassen, wer für mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht hat.