Art. 1 Abs. 5 Nr. 20 SN-21627Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
§ 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: „§ 39 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026
Art. 1 Nr. 1 Buchst. c SN-21311Erste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Fachrichtung Polizei
Die Angabe zu § 39 wird durch folgende Angabe ersetzt: „§ 39 Beginn des Vorbereitungsdienstes vor dem 1. September 2026“.
§ 47 Abs. 2 GBPolVDVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August 2010 und…
§ 41 Abs. 1 SächsAPO-Justiz-JVDSächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Justizvollzugsdienst
Die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter, die sich im Vorbereitungsdienst befinden und diesen vor dem 1. September 2023 angetreten haben,…
§ 1 SächsAPOPolGeltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Vorbereitungsdienste und Prüfungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigungen für die Laufbahnen der Fachrichtung Polizei…