§ 37 Abs. 2 RpflAO NRWVerordnung über die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Nordrhein-Westfalen
Für Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte gemäß Absatz 1 findet diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe dieses Absatzes entsprechende Anwendung.…
§ 30 SächsLVOSächsische Laufbahnverordnung
Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die…
§ 13 Abs. 1 SächsAPORPflGrundsätze
Die Rechtspflegerprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen…
§ 20 Abs. 1 JFWAPVO SNJustizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Justizfachwirtprüfung ist Laufbahnprüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen…
§ 19 QualiAufLG2.1Justiz NRWVerordnung über den Qualifizierungsaufstieg von der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt in die Ämter der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des Justizdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Nach bestandener Aufstiegsprüfung kann der Beamtin oder dem Beamten das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes verliehen werden.