§ 96 Abs. 1 Nr. 2 SBeamtVGSaarländisches Beamtenversorgungsgesetz (SBeamtVG) Vom 13. Oktober 2021*
Wurde eine Beamtin oder ein Beamter aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet, wird die Zeit bis zum 31. Dezember…
§ 87 Abs. 1 Nr. 5 LBeamtVG NRWBeamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Zeiten der Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten aus dem früheren Bundesgebiet zum Zweck der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet bis zum 31. Dezember 1995…
§ 3 Abs. 1 BeamtVÜVVerordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als…
§ 2 Abs. 3 BeamtVÜVVerordnung über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands
Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 des…
§ 12b Abs. 1 BeamtVGGesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9, Beschäftigungszeiten nach § 10 und sonstige Zeiten nach den §§ 11 und 67 Absatz 2, die der Beamte…