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Über jeden Referendar wird beim jeweiligen Prüfungsausschuss zur Durchführung der Laufbahnprüfung sowie zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
die Niederschriften der mündlichen und schriftlichen Prüfungen,
Mehrfertigungen des Zeugnisses und
gegebenenfalls den Bescheid über das Nichtbestehen.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt für die Mehrfertigungen der ausgestellten Zeugnisse und für den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung 50 Jahre. Alle übrigen Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren. Die genannten Fristen beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden wurde.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.