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Bei Regelbeurteilungen sollen Richtwerte berücksichtigt werden. Dabei sollen Gesamturteile von 6,00 bis einschließlich 10,49 Punkten an etwa 60 Prozent derselben Vergleichsgruppe vergeben werden. Ist die Bildung einer Vergleichsgruppe wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren. Die Beachtung der Richtwerte darf im Einzelfall die Bildung des zutreffenden Gesamturteils nicht verhindern.
Die Einhaltung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabes ist durch die Bildung von Beurteilungskommissionen sicherzustellen.
Der Anteil der Landesbeamtinnen und Landesbeamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note 10 Prozent und bei der zweitbesten Note 20 Prozent nicht…
„(4) Die Regel- und Anlassbeurteilungen sind mit einem zusammenfassenden Gesamturteil abzuschließen.“
Vorschriften über die Beurteilung in Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bleiben unberührt.
„§ 7 Formulare zu den dienstlichen Beurteilungen und dem Beurteilungsbeitrag Für die dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsbeiträge ist das jeweils nach…
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind in regelmäßigen Zeitabständen zu beurteilen. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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