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Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, besteht mit Rechtskraft des Urteils kein Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.
§ 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Folgen des Verlusts Endet das Beamtenverhältnis durch Verlust der Beamtenrechte nach § 24 Abs. 1 BeamtStG, besteht mit…
Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 des Beamtenstatusgesetzes, so haben frühere Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit…
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nach Absatz 1 besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die…
Nach der Entlassung hat die frühere Beamtin oder der frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt…
1Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. 2Der Beamte oder die Beamtin verliert, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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