§ 10 Abs. 1 Nr. 1 BhVOVerordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BhVO) Vom 11. Dezember 1962 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige…
§ 41 Abs. 5 BBhVVerordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
§ 26 Abs. 1 SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
Versicherte Kinder und Jugendliche haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 32 Buchst. a SN-18905Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aufwendungen für alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und…
Art. 1 Abs. 2 Nr. 24 SN-17454Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Sächsischen Beihilfeverordnung
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aufwendungen für alters-, geschlechter- und zielgruppengerechte ärztliche Gesundheitsuntersuchungen zur Erfassung und…