§ 17 Abs. 2 LBOLandesbauordnung (LBO) Vom 18. Februar 2004*[1][2][3][4][5]
Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
§ 16 Abs. 1 BauO NRW 2018Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
§ 3 Abs. 1 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, daß ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert.…
Art. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SächsAufbauGSächsisches Aufbaubeschleunigungsgesetz
Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu…
§ 3 BauO NRW 2018Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die…