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Die antragstellende Person ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Kommt die antragstellende Person dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die antragstellende Person auf die Folge hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist. Der Hinweis hat in Textform zu erfolgen.
Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge hingewiesen worden ist und der…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu…
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Prüfung der Gleichstellungsfähigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu…
Werden Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 nicht erfüllt und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts unmöglich oder erheblich erschwert, kann die Leistung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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