§ 7 Abs. 1 BQFGGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
Die Entscheidung über den Antrag nach § 4 Absatz 1 ergeht durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid.
§ 7 Abs. 2 BQFG - SLGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland, BQFG - SL) Vom 16. Oktober 2012*
Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 nicht erfolgen kann, sind in der…
§ 13 Abs. 1 SächsBQFGVerfahren
Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Sachsen reglementierten…
§ 10 Abs. 1 SächsBQFGFeststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinne des § 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die…
§ 6 Abs. 5 BQFGGesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen
Der Antrag soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.