§ 16 Abs. 1 MPVerfVVerordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
Der Prüfling hat sich auf Verlangen der mit der Aufsicht beauftragten Person oder eines Mitglieds des Meisterprüfungsausschusses oder der Prüfungskommission zur…
§ 15 Abs. 1 BMVgVFAPrVVerordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte und Verwaltungsfachangestellter – Fachrichtung Bundesverwaltung – im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Der Prüfling hat sich hinsichtlich seiner Person auszuweisen.
§ 11 Abs. 1 TfPVVerordnung über die theoretische Prüfung für den Erwerb des Triebfahrzeugführerscheins
Der Prüfling muss sich auf Verlangen der Prüfer oder der Aufsichtsperson über seine Person ausweisen.
§ 10 EPSPVVerordnung über die Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich
Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Leiters der Prüfungskommission auszuweisen.
§ 42 Abs. 1 FSO SNSchulordnung Fachschule
Die Prüflinge haben sich vor Beginn jeder Einzelprüfung durch ein gültiges Personaldokument auszuweisen.