§ 9 Abs. 2 EigVOEigenbetriebsverordnung (EigVO) Vom 29. November 2010
1Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel der Sonderkasse des Eigenbetriebes sollen in Abstimmung mit der Kassenlage der Gemeinde angelegt werden. 2Wenn die…
Art. 1 Abs. 4 Nr. 16 SN-10826Gesetz zur Änderung des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes
„(2) Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätsplanung der Gemeinde angelegt werden. Werden die Mittel…
§ 11 EigVO NRWEigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Vorübergehend nicht benötigte Geldmittel des Eigenbetriebs sollen in Abstimmung mit der Liquiditätslage der Gemeinde angelegt werden. Wenn die Gemeinde die…
§ 86 Abs. 1 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde. Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sollen…
§ 18 Abs. 1 SN-1923Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung
Die Gemeindekasse hat darauf zu achten, dass die für die Auszahlungen erforderlichen Kassenmittel rechtzeitig verfügbar sind. Der Bestand an Bargeld und die…