§ 22 Abs. 2 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Weitergehende Anforderungen als nach dieser Anordnung können zur Erfüllung des § 3 BauO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge…
§ 4 Abs. 1 GarVODritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung - GarVO) Vom 23. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1976
Garagenstellplätze für Personenkraftwagen müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein; für Fahrzeuge von Behinderten müssen sie mindestens 3,50…
§ 5 Abs. 1 SächsGarStellplVOEinstellplätze und Fahrgassen
Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen
§ 4 Abs. 1 GarBBAnOAnordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
Ein Einstellplatz muß mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muß mindestens betragen Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen…
§ 1 Abs. 8 Nr. 2 SächsGarStellplVOBegriffe
über 100 m² bis 1 000 m² Mittelgaragen,