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Zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung, sind, soweit nicht nach Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind:
während des Vorgangs der Ortsveränderung
auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Polizeivollzugsdienst,
auf Binnenwasserstraßen der Polizeivollzugsdienst,
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.