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Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit einer ärztlich oder von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordneten digitalen Gesundheitsanwendung. § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Vor Erwerb hat die oder der Heilfürsorgeberechtigte die Genehmigung zum Erwerb verordneten digitalen Gesundheitsanwendung bei der Heilfürsorge einzuholen.
entweder nach Verordnung des behandelnden Arztes oder des behandelnden Psychotherapeuten oder mit Genehmigung der Krankenkasse angewendet werden.
Digitale Gesundheitsanwendungen nach § 42 Absatz 2 Nummer 6a umfassen die in das Verzeichnis nach § 139e Absatz 1 des Fünften Buches aufgenommenen digitalen…
„Aufwendungen für digitale Gesundheitsanwendungen sind auch beihilfefähig, wenn diese von Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten schriftlich verordnet…
von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten verordnet worden sind.
Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pflegeanwendungen, so hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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