§ 13 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Die internen Meldestellen betreiben Meldekanäle nach § 16, führen das Verfahren nach § 17 und ergreifen Folgemaßnahmen nach § 18.
§ 12 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich…
§ 16 Abs. 1 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Nach § 12 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtete Beschäftigungsgeber richten für diese Meldekanäle ein, über die sich Beschäftigte und dem…
§ 18 Nr. 4 Buchst. a HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder
§ 7 Abs. 3 HinSchGGesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen
Beschäftigungsgeber, die nach § 12 Absatz 1 und 3 zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen Anreize dafür schaffen, dass sich…