Art. 1 Abs. 2 Nr. 9 SN-18640Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
§ 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Benachteiligungsverbot Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages gilt entsprechend.“
§ 2 Abs. 1 SächsHZGKapazitäten und Zulassungszahlen
Die Normwerte, die Kapazitätsermittlung und die Festsetzung der Zulassungszahlen für in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge werden vom…
§ 3 Abs. 1 SächsHZGAuswahlverfahren
Die Hochschule hat 10 Prozent der nach Abzug der Studienplätze nach § 2a sowie nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrages…