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Über § 7 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes hinaus ist bei den Krankheitserregern „Treponema pallidum“ und „Chlamydia trachomatis“ der direkte oder indirekte Nachweis dem zuständigen Gesundheitsamt nichtnamentlich zu melden, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion hinweist.
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