§ 36 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen…
§ 55b SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen…
§ 37 SächsSVVollzGSächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz
Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde soll die Anstaltsleitung den…
§ 55 Abs. 2 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde kann die Anstaltsleitung den Gefangenen…
Art. 2 Abs. 4 SN-12800Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Schreiben, deren Kontrolle nach § 54 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden. § 55b Andere Formen der Telekommunikation Nach Zulassung…