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Die bei den Justizvollzugsanstalten oder der Jugendstrafvollzugsanstalt gebildeten Beiräte begleiten nach Maßgabe der Regelungen des § 107 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes für die Justizvollzugsanstalten und des § 101 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes für die Jugendstrafvollzugsanstalt auch den Vollzug des Jugendarrestes.
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen beratend mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug…
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untersuchungsgefangenen beratend mit. Sie fördern das Verständnis…
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen beratend mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug…
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen die Anstaltsleitung durch…
Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzuges und bei der Betreuung der Gefangenen mit. Sie unterstützen den Anstaltsleiter durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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