§ 2 JArbSchGDV SLVerordnung zur Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes Vom 20. September 2001
Oberste Landesbehörde im Sinne des § 55 Jugendarbeitsschutzgesetz ist das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit.
§ 32 Abs. 1 Nr. 3 SächsJGDienstaufsicht
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 2 Abs. 1 SGGEGAG SLGesetz Nr. 630 zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes Vom 18. Juni 1958
Oberste Dienstaufsichtsbehörde für das Sozialgericht und das Landessozialgericht ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 4 Abs. 4 SächsAGSGBSächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz…
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 SächsJGDienstaufsicht
das Staatsministerium der Justiz als oberste Dienstaufsichtsbehörde über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter der Gerichte der…