§ 16 Abs. 2 KiStG-SaarGesetz Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar) Vom 25. November 1970 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Mai 2015
Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 dieses Gesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung…
§ 14 SächsKiStGSächsisches Kirchensteuergesetz
Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und…
§ 13 Abs. 1 SächsKiStGSächsisches Kirchensteuergesetz
Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nummer 3 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das…
§ 1 SächsKiStGSächsisches Kirchensteuergesetz
Die evangelischen Landeskirchen, ihre Kirchgemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden,…
§ 60 Abs. 1 FGOFinanzgerichtsordnung
Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt…