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Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,…
Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen,…
Nach § 61 wird folgender § 61a eingefügt: „§ 61a Zweckgebundene Einzahlungen Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und…
1Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von…
Die Gefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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