§ 105 SJStVollzGGesetz Nr. 1631 über den Vollzug der Jugendstrafe (Saarländisches Jugendstrafvollzugsgesetz - SJStVollzG) Vom 30. Oktober 2007
In der Anstalt soll eine sozialtherapeutische Abteilung eingerichtet werden.
Art. 2 Abs. 3 SN-12800Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen sowie zur Änderung weiterer Gesetze
Andere Gefangene sollen in einer sozialtherapeutischen Abteilung untergebracht werden, wenn die Teilnahme an den dortigen Behandlungsprogrammen zur Erreichung…
§ 123 Abs. 2 StVollzGGesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Aus besonderen Gründen können auch sozialtherapeutische Abteilungen in anderen Vollzugsanstalten eingerichtet werden. Für diese Abteilungen gelten die…
§ 15 Abs. 6 JStVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Sozialtherapeutische Behandlung wird in besonderen Abteilungen der Jugendstrafvollzugsanstalten (sozialtherapeutische Einrichtungen) vollzogen. Der Vollzug…
§ 59 Abs. 5 JStVollzG NRWGesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen
Im Jugendstrafvollzug werden, soweit hierfür Bedarf besteht, sozialtherapeutische Einrichtungen vorgehalten. Die organisatorischen, personellen und baulichen…