§ 22 Abs. 4 SächsDSDGSächsisches Datenschutzdurchführungsgesetz
Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu…
§ 49 Abs. 2 SN-18195Sächsisches Datenschutz-Umsetzungsgesetz
Der Versuch ist strafbar.
§ 25 Abs. 3 SächsKRegGSächsisches Krebsregistergesetz
Der Versuch ist strafbar.
§ 9 Abs. 2 GDNGGesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1 gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder…
§ 25 Abs. 2 GenDGGesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht begeht,…