§ 22 KAG NRWKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kreise und kreisfreien Städte sind berechtigt, Jagdsteuern wie folgt zu erheben: ab 1. Januar 2010 in Höhe von 80 %, ab 1. Januar 2011 in Höhe von 55 % und…
§ 3 Abs. 4 KAGGesetz Nr. 1074 - Kommunalabgabengesetz - KAG Vom 26. April 1978 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998
1Jagdsteuer und Schankerlaubnissteuer können nur von Gemeindeverbänden und kreisfreien Städten erhoben werden. 2Bei der Gestaltung der Jagdsteuersatzung können…
§ 1 Abs. 1 SächsKAGGeltungsbereich
Die Gemeinden und Landkreise sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
§ 3 Abs. 2 KAG NRWKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeinden und Kreise sollen Steuern nur erheben, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere durch Gebühren und Beiträge, nicht in…
Art. 87 Abs. 2 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die Gemeinden und Landkreise haben das Recht, eigene Steuern und andere Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.