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Jedes Krankenhaus ist in stationäre, teilstationäre, ambulante und technische Bereiche nach Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten und unter Berücksichtigung des Krankenhausplanes zu gliedern.
In jedem Krankenhaus ist eine Betriebsleitung zu bilden, die für alle Krankenhausstandorte des Krankenhauses zuständig ist. Der Betriebsleitung sollen entsprechend der Gliederung des Krankenhauses mindestens der ärztliche Dienst, der pflegerische Dienst und der Verwaltungsbereich angehören.
Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten nach den Vorgaben der Feststellungen des…
Sie besteht mindestens aus einer Verwaltungsdirektorin oder einem Verwaltungsdirektor, einer Ärztlichen Direktorin oder einem Ärztlichen Direktor und einer…
Die Aufstellung und Fortschreibung des Krankenhausplans erfolgt auf der Grundlage von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen. Jedem Leistungsbereich werden…
In den Vorschriften des § 8 Absatz 1, des § 17 Satz 1 sowie des § 20 Absatz 1 tritt in Angelegenheiten, die einer leitenden Dienstkraft übertragen sind, diese…
unter einheitlicher wirtschaftlicher, organisatorischer und medizinischer Leitung stehen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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