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Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.
Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Absatz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer aufzuteilen. Maßgebend ist das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge nach dem Grundtarif (§ 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten. Dabei ist die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten unter entsprechender Berücksichtigung von § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um die nach § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die Einkommensteuer darauf nach dem gesonderten Steuertarif bleiben bei der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.
Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.
Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.
als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).
Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln veranlagt, werden die Kircheneinkommen-…
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, soweit zur…
Leben Ehegatten nicht dauernd getrennt und gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer…
Gehören Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.