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Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der sich nach § 15 Absatz 4 des Kommunalwahlgesetzes der Hilfe einer anderen Person bedienen will, gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder dem Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
Die Hilfeleistung der Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit dies zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Die Hilfsperson ist von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher auf die Geheimhaltungspflicht nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes hinzuweisen.
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Sie ist zur…
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der…
Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der…
Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe…
1Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. 2Die Hilfsperson ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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