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Das Parlamentarische Kontrollgremium wird abweichend von § 3 Abs. 1 erstmalig unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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