§ 1 Abs. 3 SächsLKrOWesen und Organe des Landkreises
Organe des Landkreises sind der Kreistag und der Landrat.
§ 47 Abs. 1 SächsLKrORechtsstellung des Landrats
Der Landrat ist Vorsitzender des Kreistages und Leiter der Kreisverwaltung. Er vertritt den Landkreis.
§ 48 Abs. 1 SächsLKrOStellung des Landrats im Kreistag
Der Landrat ist stimmberechtigtes Mitglied des Kreistages. Er bereitet die Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse vor und vollzieht die Beschlüsse.
§ 25 Abs. 2 KrO NRWKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Vorsitzender des Kreistags ist der Landrat. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Kreises. Der Landrat hat im Kreistag Stimmrecht. In den Fällen der §§…
§ 51 Abs. 4 SächsLKrOStellvertreter des Landrats, Amtsverweser
Der gemäß Absatz 3 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Kreistag und in seinen Ausschüssen.