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Das Gebiet von Landkreisen kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geändert werden.
Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes. Dies gilt nicht für die Neubildung einer Gemeinde oder die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde und die Eingliederung eines Gemeindeteiles in eine andere Gemeinde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird. Im Falle der Neubildung einer Gemeinde bestimmt die obere Rechtsaufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört; dabei ist den übereinstimmenden Voten der beteiligten Gemeinden zu entsprechen, es sei denn, schwerwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit stehen entgegen.
Vor der Grenzänderung sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden zu hören.
Für Rechtshandlungen, die wegen einer Änderung des Kreisgebiets erforderlich sind, werden öffentliche Abgaben, die auf Landesrecht beruhen, nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
Die Genehmigung und der Zeitpunkt der Gebietsänderung sind von der Rechtsaufsichtsbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. Abweichend von Satz 1…
Vor einer Änderung des Gebiets eines Kreises ist der Wille der unmittelbar beteiligten Gebietskörperschaften in der Weise festzustellen, daß ihren Vertretungen…
Dem Antrag auf Genehmigung einer Gebietsänderung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Gemeindeordnung sind neben einer Begründung beizufügen:
Das Gebiet von Landkreisen kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geändert werden. Die Auflösung von Landkreisen bedarf eines Gesetzes.
Wird eine Gebietsänderung durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgenommen, so obliegt die Durchführung der Anhörung den Gemeinden als Pflichtaufgabe zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.