§ 201a BauGBBaugesetzbuch
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 gilt…
§ 549 Abs. 2 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d bis 556g), über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und…
§ 35 NMV 1970Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgender Fassung: "(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebundene Wohnungen, die nach dem 24. Juni…
§ 25 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b BauGBBaugesetzbuch
es sich um ein nach § 201a bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt.