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Abweichend von § 16 Abs. 1 BNatSchG steht es im Ermessen der Naturschutzbehörde, Maßnahmen, die die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 BNatSchG erfüllen ganz oder teilweise als Kompensationsmaßnahmen anzuerkennen (Ökokonto). Sie sind anzuerkennen, wenn die untere Naturschutzbehörde der Maßnahme vor ihrem Beginn zugestimmt hat, die günstigen Wirkungen auf Natur und Landschaft zum Zeitpunkt der Zulassung des Eingriffs von der Naturschutzbehörde festgestellt werden und die Fläche für die Kompensationsmaßnahme dauerhaft gesichert ist. § 10 Abs. 1 bleibt unberührt. Soweit die Kompensationsmaßnahme aus öffentlichen Fördermitteln finanziert wird, kann die Anerkennung in dem Maße des Eigenanteils erfolgen.
Das Kompensationsverzeichnis nach § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG (Kompensationsflächenkataster) kann auch Angaben über die Flächeneigentümerinnen und -eigentümer sowie Flächennutzerinnen und -nutzer, über die für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen verantwortlichen Unternehmerinnen und Unternehmer, über den Rechtsgrund für die Kompensationsmaßnahme und über die Art der Sicherung der Kompensationsmaßnahme enthalten. In das Kataster können auch Flächen aufgenommen werden, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind; bei Privatflächen ist hierfür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer erforderlich.
Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft regelt durch Rechtsverordnung das Nähere
zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs- und Abrechnungsverfahren und das Führen von Ökokonten, die Zuständigkeit zum Führen der Ökokonten, die Sicherung von anerkannten Maßnahmen, den Handel mit Ansprüchen auf Anrechnung und den zeitlichen Bezug zum Eingriff,
zum Kompensationsflächenkataster, die Zuständigkeit für das Führen des Katasters, die Ausgestaltung und Dauer von Nachweispflichten über den Erfolg von Kompensationsmaßnahmen sowie die Erteilung von Auskünften aus dem Kataster.
Das Nähere zum Ökokonto, insbesondere die Eignung von Flächen und Maßnahmen für das Ökokonto, das Nähere zu den Anerkennungsvoraussetzungen, das Anerkennungs-…
Kompensationsmaßnahmen nach § 9a Abs. 1 Satz 1 SächsNatSchG , denen nach § 2 Abs. 2 zugestimmt wurde, werden unverzüglich nach Bestandskraft der Zustimmung mit…
Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags Einzelheiten der…
1Die Daten zu Ökokontomaßnahmen und -flächen und zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 werden von der Naturschutzbehörde in ein Register…
Flächen sind im Sinne des § 9b Abs. 1 Satz 3 SächsNatSchG geeignet, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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