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Die Naturschutzbehörde kann auf einem Grundstück, das nach den vorstehenden Vorschriften nicht frei betreten werden darf, für die Allgemeinheit einen Durchgang anordnen, wenn andere Teile der freien Landschaft, insbesondere Erholungsflächen, Naturschönheiten, Wald oder Gewässer in anderer zumutbarer Weise nicht zu erreichen sind und wenn die Eigentümerin, der Eigentümer, die oder der sonst Nutzungsberechtigte dadurch nur unwesentlich in den eigenen Rechten beeinträchtigt wird.
Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).
In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer…
1Das Betreten der freien Landschaft kann aus wichtigen Gründen von der Gemeinde vorübergehend durch Allgemeinverfügung oder auf Dauer durch Satzung gemäß § 39…
Die Betretungs- und Reitbefugnisse gelten nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen…
Die Eigennutzung durch Grundstückseigentümer und sonstige Berechtigte bleibt unberührt, soweit hierdurch das Betretungsrecht nicht unzumutbar beeinträchtigt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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