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Jede und jeder darf das eigene Grundstück einfrieden. Ortsübliche Einfriedungen dürfen auch auf der Grenze errichtet werden. Auf Grundstücksgrenzen zu dem Gemeingebrauch dienenden Flächen dürfen keine Einfriedungen errichtet werden. Die Vorschriften des Dritten Abschnittes bleiben unberührt.
Die Einfriedigung ist auf der Grenze zu errichten, wenn sie a) zwischen bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücken oder b) zwischen einem bebauten oder…
Eine Einfriedigungspflicht besteht nicht, wenn und soweit a) die Grenze mit Gebäuden besetzt ist, b) Einfriedigungen nicht zulässig sind oder c) im Falle des §…
Stellt das Verlangen nach Absatz 1 Satz 1 der Eigentümer eines Grundstücks, das a) weder bebaut noch gewerblich genutzt ist, aber innerhalb des im Zusammenhang…
1Einfriedungen müssen von der Grenze eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks, das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegt und nicht in…
Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist der Eigentümer eines Grundstücks auf Verlangen des Nachbarn verpflichtet, sein Grundstück einzufrieden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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