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Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt. In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die Geschäftsordnung einstimmig zu beschließen.
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner…
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit seiner…
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner…
§ 43 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 43a Absatz 1 und 2 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 76 Absatz 6, ist die…
Dem § 43 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 35 Absatz 5 Satz 1, § 43a Absatz 1, 2 und 3 Satz 2, § 76 Absatz 6 sowie § 79 Absatz 8 Satz 2 ist die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.