Art. 1 Abs. 9 SN-20912Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
„§ 93 Übergangsvorschrift Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und…
§ 64 Abs. 2 BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu…
§ 68 Abs. 1 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. § 26, § 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, Absatz 2, 3 und 5, § 28, § 29,…
§ 57 Abs. 2 NRW-27385Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beginnt und endet mit der jeweiligen Wahlperiode. Sie beträgt zwei Jahre. Im übrigen gelten…
§ 1 JVertrAmtszVerlGGesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben
Jugendvertretungen, deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum…