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Wird der Staatsregierung eine Petition zur Berücksichtigung zur Erwägung oder zur Veranlassung bestimmter Maßnahmen überwiesen, so berichtet sie dem Landtag schriftlich innerhalb von 6 Wochen darüber, was sie aufgrund der überwiesenen Petition veranlaßt hat.
Der Landtag kann auf Empfehlung des Petitionsausschusses eine andere Frist festsetzen. Im Fall der Fristverlängerung soll ein Zwischenbericht gegeben werden.
Der Bericht über die vom Petitionsausschuss behandelten Petitionen wird mit einer Beschlussempfehlung dem Bundestag in einer Sammelübersicht vorgelegt. Der…
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Kreisangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an den…
Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Gemeindeangelegenheiten mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Petitionen) an die…
Auf Anforderung des Petitionsausschusses nimmt die oder der Sächsische Integrationsbeauftragte zu Petitionen Stellung, die Belange der im Freistaat Sachsen…
Der Landtag kann von der Regierung über die Art der Erledigung von Petitionen, die ihr überwiesen worden sind, innerhalb einer bestimmten Frist Auskunft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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