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Die Anzeige nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG hat elektronisch über einen Online-Zugang oder schriftlich bei der zuständigen Behörde zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:
den Namen, die Anschrift und die Telekommunikationsdaten des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers,
den Ort der Tätigkeit,
den Sachkundenachweis gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 PflSchG,
die Aussage, ob Pflanzenschutzmittel über das Internet in Verkehr gebracht werden.
§ 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.