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Patientinnen und Patienten haben das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die zuständigen Bediensteten der Maßregelvollzugseinrichtung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
Das Beschwerderecht der Patientin oder des Patienten gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Besuchskommissionen und den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern.
Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.
Kenntnisse, die im Rahmen einer Beschwerde über persönliche Belange einer Patientin oder eines Patienten erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Patientin oder des Patienten und nur zu dem Zweck verwertet werden, zu welchem sie mitgeteilt worden sind.
von anderen Landesdatenschutzbeauftragten und Landesinformationsfreiheitsbeauftragten.
den Patientenfürsprecherinnen und -fürsprechern im Sinne des § 5,
Jede untergebrachte Person hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen oder Beschwerden an die therapeutische Leitung der Einrichtung zu wenden. Darüber hinaus…
Die Mitglieder der Patientenbeschwerdestellen haben im Rahmen ihrer Aufgaben das Recht, Unterbringungs- und Behandlungsräume zu begehen und bei Beanstandungen…
Die Aufsichtspflichten und Befugnisse der zuständigen Behörden sowie das Recht der Betroffenen, andere Überprüfungs- oder Beschwerdeinstanzen anzurufen, bleiben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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