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Die Dienstgerichte entscheiden in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden, einer oder einem ständigen und einer oder einem nichtständigen Beisitzenden. Die oder der nichtständige Beisitzende soll der Gerichtsbarkeit der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
Die Vorsitzenden und die Beisitzenden werden aus zwei nach ständigen und nichtständigen Mitgliedern getrennten Vorschlagslisten, welche die Präsidien des Oberlandesgerichts Dresden, des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, des Sächsischen Landessozialgerichts und des Sächsischen Finanzgerichts aufstellen, vom Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet wird, in der erforderlichen Anzahl bestimmt.
Das Präsidium bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres die Reihenfolge, in welcher die Beisitzenden zu den Sitzungen heranzuziehen sind. Sind im Einzelfalle alle Beisitzenden an der Mitwirkung verhindert, ist nach näherer Regelung des Präsidiums eine Beisitzende oder ein Beisitzender eines anderen Gerichts heranzuziehen.
Die Mitglieder der Dienstgerichte werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das Dienstgericht errichtet ist. Die Landesgesetzgebung kann das…
Das Dienstgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung mit einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ständigen Beisitzerin oder einem ständigen…
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor jedem Geschäftsjahr die Reihenfolge, in der die nicht ständigen Beisitzer…
Die Richterdienstgerichte werden mit der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden Richterinnen und Richtern, ständigen und nichtständigen Beisitzerinnen und…
Die anwaltlichen Beisitzerinnen und Beisitzer werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht eingerichtet ist, für die Dauer von fünf Jahren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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