Art. 5 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Dem Volk des Freistaates Sachsen gehören Bürger deutscher, sorbischer und anderer Volkszugehörigkeit an. Das Land erkennt das Recht auf die Heimat an.
Art. 6 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf…
§ 6 Abs. 1 BVFGGesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte…