§ 3 Abs. 3 SächsLKrOSächsische Landkreisordnung
Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Landkreise die Rechte der Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit. Die Landkreise des…
§ 15 Abs. 4 SächsGemOSächsische Gemeindeordnung
Auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates Sachsen gewährleisten die Gemeinden die Rechte der Bürger sorbischer Nationalität. Die Gemeinden des sorbischen…
§ 17 Nr. 31 InvKGInvestitionsgesetz Kohleregionen
Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditionen des sorbischen Volkes als nationaler Minderheit,
(XXXX) Nr. 14 Buchst. 2 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
Art. 6 Abs. 1 SN-3975Verfassung des Freistaates Sachsen
Die im Land lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit sind gleichberechtigter Teil des Staatsvolkes. Das Land gewährleistet und schützt das Recht auf…