§ 10 Abs. 7 SächsHKaGSächsisches Heilberufekammergesetz
Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann die berechtigte Person weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann für Ansprüche auf Leistungen…
§ 53 Abs. 5 SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
Eine Übertragung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen steht einer Aufrechnung oder Verrechnung auch dann nicht entgegen, wenn der Leistungsträger…